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Baukindergeld beantragen: jetzt wird es knapp

Das komplette KfW-Merkblatt vom 22.01.2021 können Sie hier herunterladen:

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004381_M_424_Baukindergeld_2021_01.pdf

Wer kann Anträge stellen?
Jede natürliche Person,
• die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
• die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
• in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
• deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.
Nicht gefördert werden:
• Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen,
• die Übertragung von Wohneigentum im Wege der Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung,
• der Erwerb oder die Übertragung von Wohneigentum zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
• der Erwerb oder die Übertragung von Wohneigentum zwischen Ihnen, als Antragsteller, und Personen, mit denen Sie als Antragsteller oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft in gerader Linie verwandt sind (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),

• der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand.

Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt können Sie 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn Sie ununterbrochen 10 Jahre Eigentümer (mindestens Miteigentümer) der geförderten Wohnimmobilie sind und diese als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz selbst für Wohnzwecke nutzen (siehe Punkt “Anforderungen an das Wohneigentum”).
Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?
Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal) innerhalb von 6 Monaten, nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind. Eine Antragstellung vor Einzug in das Wohneigentum ist nicht zulässig. Vor Einzug gestellte Anträge werden abgelehnt.

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nicht genehmigungspflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Baubehörde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 begonnen werden durfte.

Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag durch den/die Käufer zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 unterzeichnet worden sein.

Zuschuss erhalten – Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen
Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung weisen Sie als Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nach. Sofern alle Nachweisdokumente nicht spätestens 3 Monate nach Antragsbestätigung im KfW-Zuschussportal hochgeladen werden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Sobald nach Prüfung der Nachweisdokumente Nachrichten im KfW-Zuschussportal vorliegen, werden Sie per E-Mail informiert.
• Einkommensteuerbescheide Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen Sie die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang von Ihnen als Antragsteller und Ihres Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft vorlegen. Zum Beispiel: Bei Antragseingang in 2021 reichen Sie die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2018 und 2019 ein. Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitgebern werden nicht akzeptiert.
• Meldebestätigung Den Nachweis der Selbstnutzung müssen Sie anhand der amtlichen Meldebestätigung erbringen. Bei Kauf einer bereits selbstgenutzten Wohnimmobilie (zum Beispiel: Kauf der gemieteten Wohnung) müssen Sie – da kein Umzug stattfindet – statt der Meldebestätigung eine nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages ausgestellte Meldebescheinigung einreichen. Die Meldebestätigung oder Meldebescheinigung muss die geförderte Wohnimmobilie als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz von Ihnen als Antragsteller, der im Antrag angegebenen Kinder sowie Ihres Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft ausweisen. Sie muss das Geburtsdatum der Kinder enthalten. Wurde Ihr Kind nach der Ausstellung der Meldebestätigung und vor Antragstellung geboren, ist eine Geburtsurkunde einzureichen.
• Grundbuchauszug Als Nachweis über den Eigentumserwerb müssen Sie einen Grundbuchauszug vorlegen. Der Grundbuchauszug muss die Adresse Ihres Wohneigentums, Sie als (Mit-)Eigentümer und den Grund der Eintragung ausweisen. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgen.
• Notarieller Kaufvertrag/ Baugenehmigung Als Nachweis, dass Sie Ihren Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.03.2021 unterzeichnet haben beziehungsweise Ihnen im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt wurde, müssen Sie den Kaufvertrag beziehungsweise die Baugenehmigung vorlegen. Für nach Maßgabe des Bauordnungsrechts nicht genehmigungspflichtige Neubauvorhaben gilt Folgendes: Liegen Ihnen keine Dokumente der Baubehörde vor, in denen ausdrücklich bestätigt wird, dass mit dem Bauvorhaben frühestens im genannten Zeitraum begonnen werden durfte, ist eine Selbsterklärung (KfW-Formular 600 000 4753) einzureichen, dass der frühestmögliche Baubeginn zwischen dem 01.01.2018 und 31.03.2021 lag.